Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden: Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass Arbeitnehmer individuelle Vereinbarungen über mobiles Arbeiten in Abstimmung mit ihrem Vorgesetzten treffen können, ohne das „Wie“ der mobilen Arbeit zu regeln, ist eine allgemeine Weisung des Arbeitgebers, wonach eine Anwesenheit an vier Tagen pro Monat geboten ist, mitbestimmungspflichtig.
Im konkreten Fall gab es eine Betriebsvereinbarung zur mobilen Arbeit. Sie eröffnete die Möglichkeit individueller Vereinbarungen über mobiles Arbeiten in Abstimmung mit dem Vorgesetzten. Der überwiegende Anteil der Arbeitszeit sollte aber am regelmäßigen Arbeitsplatz geleistet werden.
Während der Coronapandemie wurde die mobile Arbeit ausgeweitet. Im weiteren Verlauf der Pandemie wurde empfohlen, möglichst nicht im Büro zu erscheinen.
Diese Regelung änderte sich im März 2022. „Auf Grundlage des Freiwilligenprinzips“ wurde die Möglichkeit angeboten, dass jeder Mitarbeiter selbst entscheidet, ob er freiwillig im Büro arbeitet. Dies galt jeweils für 50 Prozent der Mitarbeiter eines Bereichs.
Im März 2023 teilte der Arbeitgeber den Mitarbeitern per Videokonferenz mit, dass die bisherigen Regelungen zum 31.03.2023 auslaufen. In einer Intranet-Mitteilung veröffentlichte er die neue Regelung, laut der vier Präsenztage pro Monat auf Basis eines Katalogs mit Präsenzgründen sowie weiteres Arbeiten in Präsenz bei bestimmten betrieblichen Gründen angeordnet wurden.
Der Betriebsrat sah seine Mitbestimmungsrechte verletzt, zog vor das Arbeitsgericht und stellte im Eilverfahren den Antrag zur Rücknahme der Anordnung. Er blieb mit diesem Antrag erfolglos. Das LAG München gab dagegen dem Antrag statt, da das Unternehmen mit seiner Anordnung das „Wie“ der mobilen Arbeit regele, das der Mitbestimmung durch den Betriebsrat unterliegt. Die Anordnung sei mitbestimmungspflichtig und müsse zurückgenommen werden, bis eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt worden sei.
Den ursprünglichen Artikel finden Sie in der Oktober-Ausgabe des VAA-Newsletters.