Fast jeder von uns hat schon einmal eine Filmszene gesehen, in der ein gerade gekündigter Angestellter einen Karton mit seinen persönlichen Unterlagen aus dem Büro trägt. Aber was ist eine außerordentliche Kündigung eigentlich genau, wann wird sie ausgesprochen und was können Sie dagegen unternehmen?
Eine außerordentliche Kündigung ist eine fristlose Kündigung, bei der die vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Sie ist für Arbeitgeber immer das letzte Mittel (ultima ratio) und darf gemäß § 626 Abs. 1 BGB nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden. Gründe können zum Beispiel Betrug, negative Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet, sexuelle Belästigung, Diebstahl und Veruntreuung, Arbeitszeitbetrug oder ein öffentlich angekündigtes Krankfeiern sein. Immer muss eine „Interessenabwägung“ des Einzelfalls stattfinden, in dem das Ausmaß der Pflichtverletzung, entlastende Umstände oder eine Wiederholungsgefahr geprüft werden. Bei verhaltensbedingten Kündigungen (beispielsweise bei regelmäßigem Zuspätkommen) muss in jedem Fall eine Abmahnung vorausgegangen sein. Nur bei schweren Verstößen (Diebstahl oder sexueller Belästigung) ist dies nicht unbedingt erforderlich. Falls es in dem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss dieser vor jeder Kündigung, auch vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung angehört werden und kann der Kündigung innerhalb von drei Tagen widersprechen.
Wenn Sie eine außerordentliche Kündigung erhalten haben, sollten Sie Ruhe bewahren, sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden, eine Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen oder versuchen, sich außergerichtlich mit dem Arbeitgeber zu einigen. Die Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen. Für diesen Fall empfiehlt es sich, sich rechtlich beraten zu lassen. Das Gericht prüft, ob die Kündigung wirksam und verhältnismäßig ist. Die Chancen für einen Vergleich oder die Umwandlung in eine fristgemäße Kündigung stehen dabei im Regelfall nicht schlecht.
Unser Partnerverband VFF berät Sie als syntra-Mitglied in solchen Fällen. Ist eine (außer-)gerichtliche Vertretung notwendig, haben Sie die Möglichkeit, dem VFF als Doppelmitglied beizutreten.
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