Durch sein Urteil hat der Europäische Gerichtshof den Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen erfreulicherweise gestärkt. Bildquelle: pixabay.com

Erlangt eine gekündigte Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der dreiwöchigen Frist für die Einlegung der Kündigungsschutzklage Kenntnis von ihrer Schwangerschaft, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestand, kann sie nach deutschem Recht nur binnen zwei Wochen einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage erheben. Dies steht nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs dem Europarecht entgegen.

Gerade zu Beginn der Schwangerschaft erschwert die Zweiwochenfrist den Arbeitnehmerinnen, sich sachgerecht zu der komplexen Rechtslage beraten zu lassen und zusätzlich den Antrag auf Zulassung der Kündigungsschutzklage einzureichen. Durch sein Urteil hat der Europäische Gerichtshof den Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen erfreulicherweise gestärkt. Die Fristen, welche in solchen Fällen zukünftig zu beachten sind, sind allerdings noch unklar. Möglicherweise kann die allgemeine Dreiwochenfrist angewendet werden.

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Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat beteiligen, wenn er die Regelungen einer Gesamtzusage zulasten der Beschäftigten verändert. So hat es das Bundesarbeitsgericht entschieden. Bildquelle: VBlock / pixabay.com

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat beteiligen, wenn er die Regelungen einer Gesamtzusage zulasten der Beschäftigten verändert, mit der eine Sonderzahlung in Aussicht gestellt wurde. Es genügt nicht, dass der Betriebsrat die Änderung durch das Unternehmen ohne Widerspruch hinnimmt.

Im konkreten Fall ging es um einen nichttarifgebundenen Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten im Jahr 2008 im Rahmen einer Gesamtzusage ein jährliches Urlaubsgeld zugesagt und in der Folge über mehrere Jahre ausgezahlt hatte. Die genaue Höhe der Zahlung legte das Unternehmen jeweils im Auszahlungsjahr auf Grundlage entsprechend kommunizierter „Grundsätze“ fest. Unter anderem wurde sie von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gemacht. Der Arbeitgeber bezeichnete die Leistung jeweils als „einmalige, freiwillige und jederzeit widerrufliche soziale Leistung“, da kein Anspruch der Mitarbeitenden für die Zukunft begründet werden sollte. 

Nach zwölf Jahren teilte…

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Was genau ist eine außerordentliche Kündigung, wann wird sie ausgesprochen und was können Sie dagegen unternehmen? Bildquelle: Timo Klostermeier / pixelio.de

Fast jeder von uns hat schon einmal eine Filmszene gesehen, in der ein gerade gekündigter Angestellter einen Karton mit seinen persönlichen Unterlagen aus dem Büro trägt. Aber was ist eine außerordentliche Kündigung eigentlich genau, wann wird sie ausgesprochen und was können Sie dagegen unternehmen?

Eine außerordentliche Kündigung ist eine fristlose Kündigung, bei der die vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Sie ist für Arbeitgeber immer das letzte Mittel (ultima ratio) und darf gemäß § 626 Abs. 1 BGB nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden. Gründe können zum Beispiel Betrug, negative Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet, sexuelle Belästigung, Diebstahl und Veruntreuung, Arbeitszeitbetrug oder ein öffentlich angekündigtes Krankfeiern sein. Immer muss eine „Interessenabwägung“ des Einzelfalls stattfinden, in dem das Ausmaß der Pflichtverletzung, entlastende Umstände oder eine Wiederholungsgefahr geprüft werden. Bei verhaltensbedingten Kündigungen…

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Das Arbeitsgericht Hamburg wies diesen Antrag des Betriebsrats zurück. Dieser habe kein Mitbestimmungsrecht beim Einsatz von KI, weil ChatGPT über den Webbrowser aufgerufen wurde und dies bereits durch eine Konzernbetriebsvereinbarung geregelt war. Bildquelle: pixabay.com

„Eine zutreffende Entscheidung“, kommentiert Gerhard Kronisch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.01.2024. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Nutzung generativer KI-Systeme wie ChatGPT erlaubt. Der Betriebsrat verlangte vor dem Arbeitsgericht, diese Nutzung zu untersagen. Er sah seine Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz verletzt, weil es sich bei der Nutzungserlaubnis und den Vorgaben zur Nutzung der Systeme seiner Ansicht nach um Regelungen zur Ordnung im Betrieb und die Einführung einer technischen Einrichtung zur Überwachung der Mitarbeiter gehandelt habe.

Das Arbeitsgericht Hamburg wies den Antrag des Betriebsrats zurück. Dieser habe kein Mitbestimmungsrecht beim Einsatz von KI, weil die Systeme nicht auf den Rechnern des Arbeitgebers installiert, sondern über den Webbrowser aufgerufen wurden. Deren Nutzung war bereits durch eine Konzernbetriebsvereinbarung geregelt.

Dur…

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Muss der Arbeitgeber, ähnlich wie im Büro, auch im Homeoffice für Abkühlung sorgen? Nein, denn dafür ist der Arbeitnehmer selbst zuständig. Bildquelle: Gerd Altmann / pixabay.com

Im August 2024 hat sich der Sommer in Deutschland doch noch einmal von seiner besten Seite gezeigt. Im Job ist es angesichts solcher Temperaturen allerdings manchmal schwer, einen kühlen Kopf zu bewahren. Muss der Arbeitgeber, ähnlich wie im Büro, auch im Homeoffice für Abkühlung sorgen?

Nein, denn der Arbeitnehmer ist laut Rechtsprechung im Homeoffice selbst für eine angemessene Arbeitsatmosphäre verantwortlich. Er sollte darauf achten, ausreichend zu trinken, die Vorhänge sowie Jalousien rechtzeitig herunterzuziehen und sich gegebenenfalls mit dem Arbeitgeber auf frühere Arbeitszeiten einigen.

Am Arbeitsplatz sieht es allerdings anders aus, da dort die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) greift. Ab einer Raumtemperatur von 26 Grad in Büroräumlichkeiten sollte der Arbeitgeber Maßnahmen zur Abkühlung ergreifen, ab 30 Grad oder mehr ist er sogar dazu verpflichtet. Ab 35 Grad darf gar nicht mehr gearbeitet werden.

Der Arbeitgeber kann verschiedene Maßnahmen treffen. Dazu gehören…

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