Erteilt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem Coronarisikogebiet zurückkehrt, ein Betretungsverbot für das Betriebsgelände, obwohl der Arbeitnehmer entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterliegt, trägt es das Risiko des Annahmeverzugs. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung nicht verliert.
Im konkreten Fall ging es um einen Mitarbeiter, der während seines Urlaubs in die Türkei reiste, da sein Bruder verstorben war. Die Türkei war zu dieser Zeit als Coronarisikogebiet ausgewiesen. Vor der Abreise nach und nach der Ankunft in Deutschland unterzog er sich jeweils einem PCR-Test. Auch sein Arzt attestierte dem Arbeitnehmer Symptomfreiheit. Sein Arbeitgeber verweigerte ihm dennoch für die Dauer von 14 Tagen den Zutritt zum Betrieb und zahlte keine Arbeitsvergütung, hatte er doch zuvor in seinem Hygienekonzept festgelegt, dass Beschäftigte, die aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehrten, eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch einzuhalten haben. Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des betreffenden Bundeslandes sah zu diesem Zeitpunkt nach Einreise aus einem Risikogebiet grundsätzlich eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 14 Tagen vor. Eine Ausnahme galt aber für Personen, die über ein ärztliches Attest nebst negativem PCR-Test Ergebnis verfügten. Die Testung musste höchstens 48 Stunden vor Einreise erfolgen, die Reisenden durften keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen.
Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht verlangte der Arbeitnehmer die Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe von rund 1.500 Euro brutto. Er machte geltend, das Unternehmen habe zu Unrecht die Annahme seiner Arbeitsleistung verweigert. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht ebenfalls im Sinne des Arbeitnehmers entschieden (Urteil vom 10. August 2022, Aktenzeichen: 5 AZR 154/22). Das Unternehmen befand sich mit der Annahme der vom Arbeitnehmer angebotenen Arbeitsleistung in Annahmeverzug. Das erteilte Betretungsverbot des Betriebs führte nicht zur Leistungsunfähigkeit des Klägers (§ 297 BGB). Der Arbeitgeber hat die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung selbst herbeigeführt. Dass dem Unternehmen die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers aufgrund der konkreten betrieblichen Umstände unzumutbar war, habe es nicht dargelegt. Die Weisung, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts fernzubleiben, war außerdem unbillig und daher unwirksam. Das Unternehmen habe dem Mitarbeiter nicht die Möglichkeit eröffnet, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen. Hierdurch hätte sie den nach § 618 Absatz 1 BGB erforderlichen und angemessenen Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer auch erreichen und einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sicherstellen können.
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