EuGH stärkt Kündigungsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen

Durch sein Urteil hat der Europäische Gerichtshof den Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen erfreulicherweise gestärkt. Bildquelle: pixabay.com

Erlangt eine gekündigte Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der dreiwöchigen Frist für die Einlegung der Kündigungsschutzklage Kenntnis von ihrer Schwangerschaft, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestand, kann sie nach deutschem Recht nur binnen zwei Wochen einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage erheben. Dies steht nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs dem Europarecht entgegen.

Gerade zu Beginn der Schwangerschaft erschwert die Zweiwochenfrist den Arbeitnehmerinnen, sich sachgerecht zu der komplexen Rechtslage beraten zu lassen und zusätzlich den Antrag auf Zulassung der Kündigungsschutzklage einzureichen. Durch sein Urteil hat der Europäische Gerichtshof den Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen erfreulicherweise gestärkt. Die Fristen, welche in solchen Fällen zukünftig zu beachten sind, sind allerdings noch unklar. Möglicherweise kann die allgemeine Dreiwochenfrist angewendet werden.

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