Der leitende Angestellte ist Arbeitnehmer, so dass für ihn grundsätzlich auch das Kündigungsschutzgesetz gilt. Der weit verbreitete Irrglaube, leitende Angestellte hätten einen geringeren Kündigungsschutz, resultiert aus einem oftmals falschen Verständnis einer Regelung im Kündigungsschutzgesetz, nämlich des § 14 Abs. 2 Satz 2. Dort heißt es, dass – anders als in allen anderen Fällen – der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei leitenden Angestellten nicht im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes begründen muss. Im Ergebnis geht es also immer nur um die Zahlung einer Abfindung, nicht aber um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Einen solchen leitenden Angestellten gibt es allerdings im Gegensatz zum leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz in der Industrie jedoch äußerst selten, denn er muss selbstständig einstellen oder entlassen dürfen. In größeren Unternehmen gibt es derartige leitende Angestellte kaum, da dort sowohl Einstellungen als auch Entlassungen in der Regel durch mindestens zwei Personen erfolgen.
Ergo: Nahezu alle leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz genießen also den gleichen Kündigungsschutz wie alle anderen Arbeitnehmer.
Für Sie gefunden auf der Website unseres Partnerverbandes VAA unter dem Stichwort ‚Leitende Angestellte‘.