Rentner können seit Beginn des Jahres 2023 beliebig viel hinzuverdienen, ohne, dass sie Kürzungen der gesetzlichen Rente befürchten müssen. Der Bundestag und Bundesrat hatten im Dezember 2022 beschlossen, dass die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ersatzlos gestrichen wird. So trat das 8. SGB IV-Änderungsgesetz zum 1. Januar 2023 in Kraft. Hintergrund sind die Überlegungen der Ampelkoalition, nach denen der Rentenzugang flexibilisiert, die Erwerbsquote Älterer gesteigert und die Verwaltung vereinfacht werden sollen.
Gehen Frührentner bei Bezug ihrer vorgezogenen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach, zahlen Arbeitgeber und Beschäftigte weiterhin jeweils ihre Beitragsanteile an die gesetzliche Rentenversicherung. Die gezahlten Beiträge werden mit Erreichen des regulären Rentenalters oder beim Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente berücksichtigt.
Bei Erwerbsminderungsrenten steigen die Hinzuverdienstgrenzen von derzeit 6.300 Euro im Jahr je nach Einzelfall auf bis zu 35.650 Euro. Bis Dezember 2022 galt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro, womit diese bereits deutlich über den langjährigen Satz angehoben wurde. Unser Dachverband ULA - Deutscher Führungskräfteverband begrüßt diesen Schritt. Die ULA sieht darin einen wichtigen Beitrag, um die Flexibilität des Übergangs Beschäftigter in die Rentenphase zu steigern. Gleichwohl gilt es, etwaige Fehlanreize und Fehlentwicklungen mit Blick auf den Fachkräftemangel frühzeitig zu identifizieren.
Den ursprünglichen Artikel finden Sie auf Seite 2 der Februar-Ausgabe der ULA-Nachrichten.