Mittlerweile gibt es auf dem Arbeitsmarkt zahlreiche befristete Teilzeitmodelle, die sich teils erheblich voneinander unterscheiden. Was Brücken-, Pflege-, Familienpflegeteilzeit, Elternzeit & Co. aber gemeinsam haben: Sie liegen immer unter der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigungszeit.
In welchen Fällen aber besteht überhaupt ein Teilzeitanspruch? Gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz muss das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestehen. Zudem müssen im Unternehmen mindestens 15 Mitarbeitende beschäftigt sein, ganz gleich, ob in Voll- oder in Teilzeit. Der Arbeitnehmer muss seinen Teilzeitwunsch und dessen Umfang mindestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit schriftlich geltend machen. Der Verteilungswunsch sollte, muss aber nicht zwingend angegeben werden.
Gemäß § 6 TzBfG können auch Arbeitnehmer in leitenden Positionen ihren Teilzeitanspruch geltend machen. Hier wird die bisher vertraglich vereinbarte, entweder einzel- oder betrieblich geltende Arbeitszeit, verringert. Ist es zwingend notwendig, dass der entsprechende Arbeitnehmer an häufigen, nicht im Voraus planbaren Besprechungen oder anderen Terminen teilnimmt, kann die Verringerung der Arbeitszeit problematisch werden. Hier ist zu prüfen, inwieweit ein Stellvertreter die Aufgaben übernehmen kann oder ob dieser nicht ohnehin oftmals die entsprechenden Aufgaben übernimmt. Des Weiteren, ob die Aufgaben nicht schon zeitweilig, beispielsweise in der Elternzeit, auf andere Mitarbeitende aufgeteilt wurden.
Von weiteren Regelungen zu den verschiedenen Teilzeitmodellen erfahren Sie im ausführlichen Interview mit Catharina Einbacher, Rechtsanwältin bei unserem Partnerverband VAA – Führungskräfte Chemie.