Stand 03/2019
syntra - Das Management-Netzwerk Deutsche Telekom | VR-Nr.: 8797 beim Amtsgericht Bonn
1. Vorsitzende: Stefanie Kreusel | 2. Vorsitzender: Roland Angst | Geschäftsführer: Gerhard Kronisch
Vereinssitz | Auguststr. 19-29 | 53229 Bonn | Telefon: (0228) 20 94 61 25
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: syntra – Das Management-Netzwerk Deutsche Telekom
2. Der Sitz des Vereins ist Bonn.
§ 2 Aufgaben und Zweck
1. syntra – Das Management-Netzwerk Deutsche Telekom (nachfolgend „syntra“) ist der Zusammenschluss der Fach- und Führungskräfte, Experten, des Führungskräftenachwuchses und der Ruheständler aus dem gesamten Konzern Deutsche Telekom und den mit diesen verbundenen Konzerngesellschaften. Auch Fach- und Führungskräfte außerhalb der Deutschen Telekom AG können Mitglied werden.
2. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder, fördert den kollegialen Zusammenhalt in Bezug auf Netzwerkbildung sowie den Informationsaustausch untereinander. Er unterstützt den Nachwuchs und setzt sich für die Sicherung und Verbesserung der beruflichen Entwicklung seiner Mitglieder ein. Der Verein wirkt ferner auf den Erhalt der fachlichen und örtlichen Mobilität und Flexibilität zwischen den Unternehmen bzw. Unternehmensteilen hin und ist gleichzeitig Plattform für die Ruheständler.
3. In seiner Tätigkeit vertritt der Verein die berufspolitischen Interessen seiner Mitglieder im Konzern Deutsche Telekom und darüber hinaus.
4. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und gewerkschaftlich nicht gebunden.
5. Aus dem beschriebenen Zweck des Vereins leiten sich die nachfolgenden wesentlichen Aufgaben und Aktivitäten ab. syntra – Das Management-Netzwerk Deutsche Telekom
§ 3 Organisationsstruktur
1. syntra – Das Management-Netzwerk Deutsche Telekom wird von einem Vorstand geführt und vertreten.
2. Der Verein kann sich in Deutschland in rechtlich unselbstständige regionale Untergliederungen („Regionen“) gliedern mit dem Ziel, in den Regionen Aktivitäten zu organisieren. Über Anzahl und Zuschnitt der Regionen entscheidet der Vorstand.
3. Mitglieder des Vorstandes sind
4. Sofern gemäß Abs. (2) Regionen eingerichtet sind, wird die Regionalvertretung von einem Regionalvertreter/einer Regionalvertreterin geführt, der/die im Rahmen einer Mitgliederversammlung der Regionen, die mindestens einmal in 3 Jahren einzuberufen ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt wird. In der Regionalvertretung können auch weitere Mitglieder mitarbeiten.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder bei syntra können sein
2. Grundsätzlich sind Rechte und Pflichten für alle Mitglieder gleich, soweit sich aus den Bestimmungen der Satzung nichts anderes ergibt.
§ 5 Aufnahme und Beiträge
1. Beitrittserklärungen sind an den Vorstand zu richten. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des auf das Antragsdatum folgenden Quartals.
3. Der Mitgliedsbeitrag gemäß § 7 der Satzung ist im Lastschriftverfahren zu entrichten.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in syntra endet durch
§ 7 Mittel des Vereins
1. Die Delegiertenversammlung setzt die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags fest, der dem Verein von jedem Mitglied zu entrichten ist. Die festgesetzten Beiträge gelten bis zu einer erneuten Beschlussfassung hierüber in der Delegiertenversammlung.
2. Die Regionen – sofern eingerichtet - erheben keine Mitgliedsbeiträge. Notwendige Mittel für die Durchführung von Veranstaltungen werden nach vorheriger Freigabe durch den Vorstand erstattet.
§ 8 Organe
1. Die Organe des Vereins sind die
2. Höchstes Beschlussorgan des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Diese findet alle drei Jahre statt. Der Versammlungsort wird vom Vorstand festgelegt.
3. Beschlussorgan zwischen den Delegiertenversammlungen ist der Vorstand.
4. Der Vorstand arbeitet in seiner Zusammensetzung gemäß § 3 (3) nach den Grundsätzen der Satzung, führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus und trifft sich entsprechend den Geschäftsanforderungen.
5. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
§ 9 Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für die
2. Die ordentliche Delegiertenversammlung wird vom Vorstand einberufen. Darüber hinaus ist auf Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen.
3. Die Delegiertenversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von 28 Kalendertagen, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, schriftlich einzuberufen. Soweit Beschlüsse gefasst werden sollen, müssen die Tagesordnungspunkte besonders gekennzeichnet und durch eine Beschlussvorlage ergänzt werden.
4. Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Die Delegierten vertreten mit ihren Stimmanteilen ihre Region, sofern Regionen eingerichtet sind. Der Stimmanteil wird nach der Mitgliederstärke der Region vom Vorstand ebenfalls 28 Kalendertage vor der Delegiertenversammlung festgelegt und dem Regionalvertreter/der Regionalvertreterin mitgeteilt. Sind keine Regionen eingerichtet bzw. gibt es keinen Regionalvertreter/keine Regionalvertreterin, obliegt dem Vorstand die Organisation der Region. Der Vorstand bestimmt in diesem Fall auch, wer für die Region stimmberechtigt ist.
5. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungen der Vereinssatzung können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Delegierten beschlossen werden. Abgestimmt wird mit Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens 25 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder findet die Abstimmung geheim statt.
6. Über jede Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern in Abschrift innerhalb von 2 Monaten zu übersenden ist. Erfolgt hiernach binnen eines Monats kein Einspruch, so gilt die Niederschrift als genehmigt.
7. Auf Einladung des Vorstandes können Gäste an der Delegiertenversammlung teilnehmen.
§ 10 Anzahl und Wahl der Delegierten
Sofern Regionen eingerichtet sind, kann für jeweils 10 Vereinsmitglieder einer Region von der Mitgliederversammlung der jeweiligen Region ein Delegierter für die Delegiertenversammlung gewählt werden. Sofern es keinen Regionalvertreter/keine Regionalvertreterin gibt, gilt der entsprechende Proporz auch für die vom Vorstand zu bestimmenden Delegierten der Region.
§ 11 Arbeitsweise der Delegiertenversammlung
1. Die Erarbeitung von Ergebnissen für Entscheidungen im Sinne von § 2 erfolgt in geeigneter Weise – z.B. durch Workshops, Anträge, Fachvorträge oder Podiumsdiskussionen.
2. Der Vorstand erarbeitet einen Rahmen für Themen, die auf der Delegiertenversammlung diskutiert werden sollen. Anträge der Regionen bzw. Mitglieder sind spätestens 2 Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Der Vorstand stellt aufgrund der eingereichten Themenvorschläge die Tagesordnung auf. Die Tagesordnung soll mindestens enthalten den
4. Der Vorstand bestimmt die Berichterstatter und initiiert gegebenenfalls Arbeitsausschüsse, die einzelne Tagesordnungspunkte vorbereiten.
5. Nur anwesende Delegierte – außer bei Auflösung des Vereins gem. § 17 – können ihr Stimmrecht ausüben.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, als vertraulich gekennzeichnete Informationen, die sie aufgrund des besonderen Kontaktes zur Deutschen Telekom erhalten, weder zum Nachteil der Deutschen Telekom zu verwenden noch an Dritte weiterzugeben.
2. Falls die Mitglieder bemerken, dass sich bei Abstimmungen Interessenkollisionen nicht vermeiden lassen, werden sie auf diesen Konflikt hinweisen und an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.
3. Die Mitglieder werden den Verein nicht zur Vorstellung und Vermarktung eigener Produkte und Dienstleistungen benutzen. Von dieser Regelung kann bei Veranstaltungen, die den Zielen des Vereins dienen, abgewichen werden – sofern kein Wettbewerbskonflikt entsteht.
4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen beruflichen Statuswechsel mit Beginn des Bezugs von Pension oder gesetzlicher Altersrente dem Vorstand binnen 4 Wochen nach Bekanntwerden mit dem Ziel der zeitnahen Berücksichtigung der Beitragsanpassung schriftlich anzuzeigen.
§ 13 Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Aufgabenbereich, Arbeitsweise und Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Vorstandes geregelt sind. Die Geschäftsordnung wird den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.
2. Der Vorstand hat insbesondere die Pflicht,
3. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand zum Zweck der Nachbesetzung eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Für die Zeit bis zur nächsten regulären Delegiertenversammlung kann der Vorstand aber auch ein Mitglied in die ersatzweise Wahrnehmung der freigewordenen Funktion berufen.
4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s 1. Vorsitzenden. Ist die/der 1. Vorsitzende abwesend, entscheidet die Stimme der/des 2. Vorsitzenden.
5. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Beisitzer so z.B. für die Betreuung der Pensionäre einsetzen. Sie erledigen die ihnen gestellten Aufgaben selbstständig im Rahmen der Weisungen des Vorstands.
§ 14 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Rechnungslegung erfolgt nach den in der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung niedergelegten gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Rechnungslegung eines Geschäftsjahres ist von den gewählten Kassenprüfern auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Bericht zu erstellen. Sie haben die Aufgabe, die Vereinskasse vor der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu überprüfen.
§ 15 Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
§ 16 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes folgende personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert; Name, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, beruflicher Status.Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder dem mit der Beitrittserklärung zustimmen.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der rechtlich gebundenen Fristen aufbewahrt.
§ 17 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Satzungsänderungen beschließt die ordentliche Delegiertenversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Delegierten. Die Vorschläge müssen spätestens mit der Tagesordnung in Verbindung mit § 9 (3) im Wortlaut bekannt gegeben werden. Der Vorstand wird ermächtigt, eigenständig redaktionelle Änderungen zur Herstellung der Eintragsfähigkeit in das Vereinsregister vorzunehmen.
2. Der Verein „syntra – Das Management-Netzwerk Deutsche Telekom“ kann nur durch Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst werden.
3. Die Auflösung des Vereins kann mit zwei Drittel der in der Delegiertenversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden; eine schriftliche Stimmabgabe der nicht anwesenden Delegierten ist zulässig.
4. Im Auflösungsbeschluss ist über die Verwendung des Vermögens zu befinden.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 22. März 2019 neu gefasst und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.